Der Verein

Satzung

Erfahren Sie in unserer Vereinssatzung alles Wichtige zum TC Sulmtal, unserem Zweck sowie den Rechten und Pflichten.

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins ist „Tennisclub Sulmtal“ und hat seinen Sitz in Neckarsulm. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und der damit verbundenen körper­lichen Ertüchtigung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes und des Württ. Tennis-Bundes. Der Verein und seine Mitglieder kennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württ. Landessportbundes und der angeschlossenen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden als für sich verbindlich an.

§ 5 Mitgliedschaft

1a)  Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede weibliche oder männliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

1b)  Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden.

1c)  Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

2)     Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. Ihre Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Vorstandes aufgrund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Ziffer 1b).

3)     Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württ. Landes-sportbundes sowie der angeschlossenen Fachverbände.

4)     Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- und Sportverein ist dem Vorstand auf dessen Verlagen bekanntzugeben.

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1)     Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugend­lichen durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist.

2)     Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden.

a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist,

b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzung des Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört

c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in grober Weise herabsetzt.

 

Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2b) und 2c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Recht­fertig­ung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss­beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinnge­mäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sie nicht.

§ 6 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptver­samm­lung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können durch den Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu zahlen. Für Beiträge, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Die Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung.

1)     Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftjahres findet eine ordentliche Haupt-versammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt 14 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung.

2)     Die Tagesordnung hat zu enthalten:

a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier,

b) Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d) Beschlussfassung über Anträge,

e) Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Abteilungsleiter.

3)     Anträge

a) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.

b) Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gemäß Ziffer 1 im Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

4)     Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der verschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden. Ordentliche aber noch minderjährige Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, wenn sie die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters hierzu nachweisen. Wird eine Satzungsbestim-mung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemein-nützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

5)     Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

Die außerordentliche Hauptversammlung. Sie findet statt:

a) wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder wegen außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält.

b) im Falle von § 9, Ziffer 5,

c) wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie § 8 Ziffer 1.

§ 9 Der Vorstand

1)     Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem Stellvertreter

c) dem Kassier

d) dem Schriftführer

e) dem Sportwart

 



2)     Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3)     Der Vorstand ist mindestens einmal monatlich von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.

4)     Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5)     Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

6)     Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 10 Vorstand nach § 26 BGB

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, je einzeln den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Der Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von seiner Einzelvertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

2)     Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung des Finanzamtes an eine gemeinnützige Organisation zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

 

 

 

Neckarsulm, den 21. März 1997